Übereinkunft der CLARIN-D-Konsortialpartner zur Zusammenarbeit

Der folgende Text gibt die wesentlichen Züge der Übereinkunft der CLARIN-D-Konsortialpartner zur Zusammenarbeit im Konsortium wieder. Diese Wiedergabe ist nicht vertraglich bindend, bindend ist der von den Zeichnungsberechtigten unterzeichnete Konsortialvertrag.

§1 Gegenstand und Zielsetzung des Vertrags

  1. Gegenstand des Vertrags ist die Zusammenarbeit der Partner bei der Durchführung des beim BMBF beantragten Verbundprojekts CLARIN-D: Zentrenbasierte Forschungsinfrastruktur für die Geistes- und Sozialwissenschaften – Ausbau und Weiterentwicklung (siehe Anlage 1). Die Partner haben jeweils einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung durch das BMBF gestellt. Aus der Vorhabenbeschreibung in Anlage 1 ergeben sich die einzelnen im Rahmen des Verbundprojekts von den Partnern geplanten Arbeiten und Ziele sowie deren Unterteilung.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die im Verhältnis zum BMBF für den jeweiligen Partner geltenden Zuwendungsbescheide des BMBF liegen diesem Vertrag zugrunde. Des Weiteren sind sich die Verbundpartner bewusst, dass im Rahmen ihrer Vereinbarung höherrangiges Recht, insbesondere EU-Wettbewerbsrecht, zu beachten ist.
  2. Die Partner werden ihre Zusammenarbeit vertrauensvoll gestalten. Sie verpflichten sich entsprechend dem aktuellen Stand ihrer wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Erfahrungen die von ihnen jeweils übernommenen Arbeiten mit dem Ziel, termingerecht optimale Ergebnisse zu schaffen, durchzuführen. Insbesondere besteht darüber Einvernehmen, dass die Partner zu Beginn des Verbundprojekts Termine entsprechend abstimmen und einvernehmlich vereinbaren. Die in der Vorhabenbeschreibung genannten Termine für Reports werden von allen Partnern als verbindlich betrachtet.
  3. Die Partner sind zur Sicherstellung der Zielsetzung des Gesamtvorhabens an die Inhalte der Vorhabenbeschreibung und die darin festgelegten Arbeiten gebunden. Sie verpflichten sich zur termingerechten Übergabe von Arbeitsergebnissen an die Verbundpartner.

§ 3 Organisation und Zusammenarbeit

  1. Jeder Partner benennt einen für seine Arbeiten im Verbundprojekt zuständigen Projektleiter und einen Stellvertreter, der für die Durchführung der von diesem Partner im Rahmen dieses Verbundprojekts übernommenen Aufgaben zuständig und zugleich Ansprechpartner für die anderen Partner ist (Anlage 2). Ein Wechsel des Projektleiters ist den übrigen Partnern rechtzeitig mitzuteilen.
  2. Jeder Partner hat das Recht, für die Erfüllung der übernommenen Projektziele Aufträge zu erteilen. Dafür sind lt. Vorhabenbeschreibung folgende Auftragnehmer vorgesehen: Universität zu Köln, Justus-Liebig-Universität Gießen, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung in Braunschweig, Zentrum für Zeithistorische Forschung in Potsdam, Rechenzentrum Garching der Max-Planck-Gesellschaft und des IPP, Forschungszentrum Jülich. Diese werden im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt. Die Partner und Auftragnehmer zusammen werden im Folgenden „Projektbeteiligte“ genannt.
  3. Die ausführenden Organe des Projekts sind der Lenkungskreis und das Konsortium. Dem Lenkungskreis gehören vier Mitglieder der Kompetenzbereiche, zwei Mitglieder des Fachgruppenausschusses sowie der Wissenschaftliche Koordinator und drei Projektmanager an. Dem „Konsortium“ gehören alle Projektleiter der Partner an. In der Regel trifft sich der Lenkungskreis monatlich und das Konsortium viermal im Jahr.
  4. Die Koordination im Rahmen des Verbundvorhabens wird von Prof. Dr. Erhard Hinrichs, Universität Tübingen, in Abwesenheit vertreten durch Herrn Dr. Thorsten Trippel (Liaison Koordination) und Frau Lea Caspar und Frau Roberta Toscano (administrative Koordination), beide Universität Tübingen, wahrgenommen. Der Koordinator ist gegenüber den Projektpartnern und Auftragnehmern, dem BMBF und dem Projektträger Ansprechpartner in Angelegenheiten, die das Verbundprojekt insgesamt betreffen.
  5. Zu den Aufgaben des Koordinators gehört insbesondere:
    1. Herstellung eines einheitlichen Informationsstandes unter den Partnern;
    2. Zusammenführung der Projektergebnisse und der Projektdokumente; diese Aufgabe kann in Absprache mit dem Koordinator auch von einem anderen Partner übernommen werden. Der Koordinator gibt die Details allen Partnern bekannt;
    3. Koordination und Kontrolle des Projektvorhabens;
    4. Die Abstimmung der Durchführung des Verbundvorhabens mit den Verpflichtungen der Partner aus den Bewilligungsbescheiden und in Absprache mit den Leitern der einzelnen Teilprojekte;
    5. Veranlassung und Erstellung projektinterner Regelungen und Standards in Abstimmung mit den Partnern sowie die Prüfung von deren Beachtung nach Zustimmung durch die Partner;
    6. Die Einberufung von erforderlichen Sitzungen der Partner;
    7. Koordination des Berichtwesens gegenüber dem BMBF und dem Projektträger;
    8. Die Repräsentation des CLARIN-D-Zentrenverbunds auf europäischer Ebene im Rahmen des CLARIN European Research Infrastructure Consortium (CLARIN ERIC).
  6. Durch die Wahrnehmung der oben genannten Koordinationsaufgaben wird die Verantwortung der anderen Partner für die von ihnen übernommenen Arbeiten nicht eingeschränkt.
  7. Es steht jedem Vertragspartner frei, Gespräche mit dem BMBF oder dessen Beauftragten zu führen. Sofern diese sich auf die technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Partnern beziehen, soll die Einleitung solcher Gespräche den Leitern der betroffenen Teilvorhaben und dem Projektkoordinator rechtzeitig vorher mitgeteilt werden, denen es freisteht, sich an solchen Gesprächen zu beteiligen. Über den Inhalt von auf die Zusammenarbeit sich auswirkenden Kontakten mit dem BMBF oder dessen Beauftragten werden die Leiter, deren Teilvorhaben betroffen sind, und der Projektkoordinator unterrichtet, sofern diese an den Kontakten nicht beteiligt waren.
  8. Jeder Partner trägt die ihm im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten selbst (unter Verwendung der BMBF-Zuwendung).

§ 4 Austausch von Informationen und Ergebnissen

  1. Alle Partner informieren sich gegenseitig über die jeweils bei ihnen im Rahmen des Verbundprojekts erzielten Ergebnisse. Die Informationen erfolgen jeweils
  2. in gemeinsamen Besprechungen sowie
  3. durch Austausch der in der Vorhabenbeschreibung genannten Reports.
  4. Alle Partner bringen ihre projektrelevanten Erfahrungen, Kenntnisse und Schutzrechte – soweit frei verfügbar – in die Kooperation ein. Eine Überlassung ist auf die Zwecke und für die Dauer des Verbundprojekts begrenzt. Die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Es gelten die Bestimmungen des § 5.
  5. Die Partner verpflichten sich, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Projektbetreuung erforderlichen Informationen, soweit sie darüber frei verfügen können, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  6. Die gemeinsamen Besprechungen werden durchgeführt wie in der Vorhabenbeschreibung (Anlage 1) vorgesehen. Ort, Inhalt und Ziele der Besprechungen werden jeweils vorher zwischen den Partnern abgestimmt.
  7. Jeder Partner ist grundsätzlich bereit, soweit dies im Rahmen seines eigenen Betriebsablaufs problemlos möglich ist, die anderen Partner bei der Durchführung ihrer Arbeiten zu beraten, damit alle Partner möglichst optimale Ergebnisse erzielen.

§ 5 Erfindungen und Projektergebnisse, Nutzungs- und Benutzungsrechte

  1. Projektergebnisse, an denen ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Partners beteiligt sind, gehören diesem Partner. Projektergebnisse, an denen Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter mehrerer Partner beteiligt sind, gehören diesen gemeinsam.
  2. Die Partner räumen sich gegenseitig für Zwecke und Dauer der Durchführung des Verbundprojekts an Know-how, urheberrechtlich geschützten Ergebnissen, an Erfindungen und erteilten Schutzrechten, die bei Beginn des Verbundprojekts vorhanden und frei verfügbar sind oder im Rahmen des Verbundprojekts entstehen, ein nicht ausschließliches unentgeltliches Nutzungsrecht ein.

    Jeder Partner ist berechtigt, die bei ihm im Rahmen des Verbundprojekts entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

    Rechte aus Arbeitnehmererfindungen sind in Anspruch zu nehmen; auf die Ausnahmemöglichkeit gemäß Nr. 5.1 Satz 3 BNBest-BMBF 98 wird verwiesen. Mit freien Urhebern im Sinne des § 43 Urheberrechtsgesetzes sind die zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Vereinbarungen – soweit solche gesetzlich zulässig sind – zu treffen.

  3. Die aus dem Verbundprojekt hervorgehenden Erfindungen und Ergebnisse werden nach Projektende zunächst den übrigen Partnern zur Nutzung angeboten. Die Erfindungen und Ergebnisse dürfen Dritten nur zu marktüblichen Konditionen angeboten werden, die nicht günstiger sein dürfen, als sie den Partnern gewährt werden.

    Bei nicht-exklusiver Lizenzvergabe sind die jeweils berechtigen Partner frei, Dritten nicht-exklusive Lizenzen auch auf demselben Gebiet zu geben.

    Entsteht in dem Verbundprojekt eine Erfindung, so steht sie dem Partner zu, bei dem sie entstanden ist und dessen Mitarbeiter die besondere Leistung erbracht haben. Dieser Partner leitet unverzüglich die notwendigen Schritte zur schutzrechtlichen Sicherung ein; auf die Ausnahmemöglichkeit gemäß Nr. 5.1 Satz 3 BNBest-BMBF 98 wird verwiesen. Sind Mitarbeiter mehrerer Partner beteiligt (Gemeinschaftserfindung), stimmen sich diese Partner über die Modalitäten der schutzrechtlichen Sicherung und der kommerziellen Nutzung ab (insbesondere Anmelder/Anmeldung, Kosten- und Erlösaufteilung). Dabei sind die Beiträge der Partner zu der Erfindung angemessen zu berücksichtigen, beispielsweise in dem bei gleichwertigen Beiträgen der Partner die Kosten und Erlöse zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, oder in dem bei ungleichgewichtigen Beiträgen die Ungleichgewichtigkeit durch eine zusätzliche Vergütung ausgeglichen wird. Die Partner werden sich bei jeder Erfindung unverzüglich verständigen, wer von den Beteiligten als Miterfinder anzusehen ist.

    Bei der Bemessung des Nutzungsentgeltes sollen die Rechtsinhaber Beiträge der Partner berücksichtigen, die als notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erfindung zu werten sind. Solche Beiträge sollen bei der Bemessung von Lizenzgebühren angemessen berücksichtigt werden. Bei Gemeinschaftserfindungen gilt Entsprechendes.

    Projektpartner und Auftragnehmer ohne Beteiligung an der erfinderischen Leistung können für eine Nutzung außerhalb des Projekts Lizenzen erwerben. Die Projektbeteiligung als solche begründet keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung über das Projekt hinaus. Die Lizenzvergabe durch die Rechtsinhaber erfolgt zu marktüblichen, vor einer beabsichtigten Nutzung zu vereinbarenden Bedingungen.

  4. Eine kommerzielle Verwertung eines im Verbundprojekt entstandenen Ergebnisses bedarf der Zustimmung aller gemäß § 5.1 und § 5.3 berechtigten Partner. Die Verpflichtung zur Zustimmung bleibt auch über das Projektende hinaus bestehen.

§ 6 Vertrauliche Behandlung

  1. Jeder Partner verpflichtet sich, alle von einem anderen Partner im Zusammenhang mit dem Verbundprojekt offenbarten bzw. überlassenen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen, Unterlagen und Daten, auch für einen Zeitraum von 5 Jahren über die Dauer dieses Vertrags hinaus, vertraulich zu behandeln und sie ohne Zustimmung des anderen Partners weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke außerhalb des Verbundvorhabens zu verwenden.
  2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen der anderen Partner, die
    • bei Übermittlung bereits zum allgemeinen Stand der Technik gehörten oder
    • durch Publikationen oder dergleichen Allgemeingut sind oder
    • ohne Verschulden des empfangenden Partners Gemeingut werden oder
    • die ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit einem Partner durch Dritte überlassen wurden oder
    • vor Mitteilung durch einen anderen Partner dem empfangenden Partner bereits bekannt waren oder
    • das Ergebnis von Arbeiten von Beschäftigten des empfangenden Partners sind, ohne dass die betreffenden Beschäftigten Zugang zu den Informationen hatten
    • aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. § 41a LHG BW) sowie behördlicher oder richterlicher Anordnung zu veröffentlichen und/oder Dritten weiterzugeben sind.
  3. Die Partner stehen einander dafür ein, dass sie ihre an dem Verbundprojekt beteiligten Mitarbeiter zur Einhaltung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in gleicher Weise verpflichten werden, soweit dies nicht bereits durch eine allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
  4. Allgemeine, das Themengebiet übergreifend betreffende, mitgeteilte Ergebnisse, die aus den Arbeiten im Verbundprojekt hervorgehen, können mit Zustimmung der Partner auch außerhalb des Verbundvorhabens verwendet werden. Es gelten die Bestimmungen des §

§ 7 Veröffentlichungen

  1. Die Partner können ihre Arbeitsergebnisse grundsätzlich frei veröffentlichen. Im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit werden sie jedoch ihre Publikationen vorher mit den Partnern absprechen, falls deren Interessen berührt sein sollten. Die Partner werden den Koordinator über Veröffentlichungen von Arbeitsergebnissen des Projekts informieren, um einen effizienten Informationsfluss zu gewährleisten.
  2. Arbeitsergebnisse, die auf mehrere Partner zurückzuführen sind, können von diesen nur nach Abstimmung im gegenseitigen Einvernehmen veröffentlicht werden. Hierbei hat stets ein Hinweis auf die Zusammenarbeit und die Nennung des Namens des Vertragspartners oder Auftragnehmers zu erfolgen.

§ 8 Vertragsdauer

  1. Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung aller Vertragsparteien rückwirkend zu Beginn der Laufzeit des Verbundprojektes gemäß den Bewilligungsbescheiden in Kraft. Er endet – soweit er nicht vorher gekündigt oder sonst wie beendet wird – mit Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums, spätestens nachdem der Zuwendungsgeber den letzten Schlussbericht akzeptiert hat.
  2. Wird ein Partner aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht mehr gefördert, scheidet er ab Einstellung der Förderung aus dem Vertrag aus.
  3. Jeder Partner ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die wesentliche Einschränkung oder Modifizierung der Förderung, die Einstellung oder Reduzierung der Förderung gegenüber einem oder mehreren Partnern dar, das Ausscheiden eines Partners oder der Umstand, dass die Ergebnisse zeigen, dass die Zielsetzung des Verbundvorhabens nicht realisiert werden kann. Die Kündigung ist schriftlich dem Projektträger, dem Projektkoordinator und den Partnern mitzuteilen. Der kündigende Partner wird einen Schlussbericht erstellen sowie auf Wunsch die von anderen Partnern erhaltenen Unterlagen, Dokumentationen, Datenträger und Objekte zurückgeben. Die Vereinbarung zwischen den übrigen Partnern wird durch das Ausscheiden des kündigenden Partners nicht berührt.

§ 9 Gewährleistung/Haftung

  1. Die Partner werden die von ihnen im Rahmen des Verbundprojektes übernommenen Arbeiten sachgemäß und nach bestem Wissen unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik ausführen. Die Partner übernehmen keine Gewähr dafür, dass die von ihnen aufgrund dieser Zusammenarbeit erarbeiteten Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass spezifische Arbeitsergebnisse erreicht werden. Sobald einem Partner jedoch solche Schutzrechte bekannt werden, wird er die anderen Partner darüber unterrichten.
  2. Kein Partner haftet für die Richtigkeit der im Rahmen dieses Vertrags übermittelten Forschungsergebnisse. Desgleichen haftet kein Partner dafür, dass die von ihm gewährten Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter ausgeübt werden können.
  3. Ansprüche der Partner gegeneinander auf Ersatz von Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Ersatz von Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des jeweiligen Zuwendungsbetrags begrenzt.
  4. Die Projektbeteiligten werden im Rahmen der Zusammenarbeit die Übermittlung von Informationen mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt vornehmen. Die Projektbeteiligten haften weder während der Dauer der Zusammenarbeit noch nach Vertragsende für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung von ihnen übermittelten Informationen sowie für Schäden gleich welcher Art, die aus der Verwertung dieser Informationen entstehen. Die Bestimmungen der Ziffern 9.1 bis 9.3 bleiben hiervon unberührt.
  5. Jeder Partner ist in seinem Anteil dem Projektträger gemäß der Regelung im Zuwendungsbescheid mit diesem für die vertragsgemäße Leistung und Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten allein verantwortlich. Können Mängel einem Partner und seinem Arbeitspaket nicht zugeordnet werden, so versuchen die Partner im Rahmen der Regelungen des § 3 eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die auch berücksichtigen sollte, welchen Partnern der Mangel am ehesten zuzuordnen ist.
  6. Im Falle der Inanspruchnahme eines Partners durch einen Dritten oder durch den Projektträger sind die anderen Partner unverzüglich von dem in Anspruch genommenen Partner zu informieren. Das Vorgehen gegenüber dem Dritten oder dem Projektträger ist mit den anderen Partnern gemeinsam abzustimmen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
  2. Durch den vorliegenden Vertrag werden andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Partnern nicht ausgeschlossen, sofern dadurch Rechte der anderen Partner nicht beeinträchtigt werden.
  3. Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu ermöglichen, werden die Partner während der Dauer des Verbundprojekts von sich aus keine Maßnahmen ergreifen, um mit der Durchführung des Verbundprojekts bei einem anderen Partner betraute Mitarbeiter abzuwerben.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Diese Bestimmung soll dann vielmehr rückwirkend durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bedingung am nächsten kommt.
  5. Eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag, auch solche, die erst nach seiner Beendigung entstehen, versuchen die beteiligten Partner gütlich beizulegen. Gelingt dies nicht, sollen zunächst der Koordinator und anschließend das BMBF gebeten werden, einen Meinungsausgleich herbeizuführen.
  6. Keiner der Partner ist berechtigt, mit Wirkung für andere Partner ohne deren vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Verpflichtungen zu übernehmen. Jeder Partner bedarf bei der Vertretung eines anderen Partners der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des oder der zu vertretenden Partner.
  7. Weitere interessierte Unternehmen oder Institutionen können dem Verbundprojekt beitreten, wenn alle Partner und der Projektträger dies wünschen und dem Beitritt in Schriftform zustimmen.
  8. Ein gesellschaftsrechtliches oder gesellschaftsähnliches Verhältnis soll durch diese Vereinbarung nicht begründet werden.
  9. Die Rechte des BMBF bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und gehen dieser vor.