Die Dimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte
Jeder hat grundsätzlich das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit – dies statuiert seit 1949 Art. 2 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetzes (GG). Umfasst ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen, das zu tun und zu lassen, was er möchte und anderen nicht schadet[1](d.h. die allgemeine Handlungsfreiheit), sondern in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) auch ein umfassender Persönlichkeitsschutz in allen Beziehungen eines Menschen.[2] Diese Rechte sind auch beim Umgang mit Forschungsdaten zu beachten, die sowohl das allgemeine Persöhnlichkeitsrecht als auch das Urheberpersönlichkeitsrecht tangieren können.