Der Rechtsrahmen: Welches Gesetz findet in Ihrem Forschungsprojekt Anwendung?
Das Urheberrecht ist grundsätzlich nationales Recht, d.h. die Geltung der gesetzlichen Regelungen ist auf das jeweilige Land beschränkt.
In Deutschland bildet das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz; kurz: UrhG) die zentrale Rechtsgrundlage.
Es wurde in der Vergangenheit häufig infolge zahlreicher europäischer Richtlinien verändert, die eine Umsetzung in nationales Recht erforderten. Diese spielen in der direkten Rechtsanwendung (also bei der rechtlichen Bewertung Ihres Forschungsprojekts) grundsätzlich keine Rolle; allein zur Auslegung nationalen Rechts kann und sollte auf diese zurückgegriffen werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an EU-Richtlinien (in chronologischer Reihenfolge), die für das nationale Urheberrecht von Bedeutung waren:
- Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung (2014/26/EU)
- Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (2012/28/EU)
- Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG)
- Richtlinie über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (2006/116/EG sowie 2011/77/EU)
- Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (2006/115/EG)
- Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG)
- Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (96/9/EG)
Die Umsetzung dieser Richtlinien führte zu einer gewissen Rechtsangleichung in den EU-Mitgliedstaaten. Es bestehen aber dennoch erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen! Sollte Ihr Forschungsprojekt mehrere Rechtsordnungen tangieren, wird eine individuelle rechtliche Beratung durch eine fachkundige Person dringend empfohlen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein einheitliches EU-Urheberrecht zwar in regelmäßigen Abständen diskutiert wird, aufgrund der sehr unterschiedlichen Regelungssystematiken in den einzelnen Mitgliedsstaaten allerdings - zumindest in näherer Zukunft - nicht umsetzbar erscheint.
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